Zwei Überbleibsel von Nizza

Kompetenzordnung und Vereinfachung der Verträge:

Einleitung

Im Folgenden ersten Teil der Ausarbeitung über die leftovers von Nizza soll es nun um die Kompetenzordnung zwischen EU und Mitgliedsstaaten gehen. In der Schlussakte der Konferenz von Nizza wurde die Aufgabe formuliert, die vorhandene Verteilung der Zuständigkeiten zu überprüfen und zu überarbeiten. Die Erklärung zur Schlussakte von Nizza formulierte diesen Auftrag als: „Die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Europäischer Union und den Mitgliedsstaaten geschaffen und ihre Einhaltung überwacht werden kann.“

Seit Beginn dieses nun angelaufenen Prozesses sind eine Reihe von größtenteils wissenschaftlichen, teils aber auch politischen Veröffentlichungen erschienen, die sich zum Teil sehr intensiv mit der Materie beschäftigen und einen enormen Beitrag zur Diskussion über die Kompetenzverteilung in der EG geleistet haben.

Gliederung der Hausarbeit

Meinen Teil der Ausarbeitung möchte ich in drei zeitliche Abschnitte unterteilen. Nachdem ich direkt im Anschluss versuchen werde, die Problemstellung darzulegen, soll in Teil 3 der gegenwärtige status quo der Kompetenzverteilung im Mehrebenensystem EG anhand des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft analysiert werden. Hierbei verfolge ich in erster Linie die Frage, in wie weit es bereits heute eine Art von Kompetenzordnung gibt und worin deren Schwäche liegt.

Den Teil 4 widme ich dann der Zeit nach dem Ende der Konferenz von Nizza und dem dort proklamierten Post-Nizza-Prozess. Hierbei soll die Breite der Diskussion und die Fülle von Vorschlägen aufgezeigt und analysiert werden, die während dieser Phase im Schrifttum geführt wurde.

Im abschließenden Teil 5 soll es dann um den am 18. Juli 2003 vorgelegten Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents gehen. Hier ist vor allem die Frage interessant, welche Vorschläge des Post-Nizza-Prozesses nun endgültig Einzug in den Verfassungsentwurf genommen haben und ob die oben formulierte Aufgabe aus der Erklärung zur Schlussakte von Nizza erfüllt wurde.

In jedem der drei soeben beschriebenen Abschnitte soll zudem jeweils eine Unterteilung gemäß der oben zitierten Fragestellung erfolgen und die Frage der Kompetenzabgrenzung von derer der Kontrolle der Kompetenzeinhaltung abgegrenzt werden.

Klärung von Begriffen und Abgrenzung

Zum besseren Verständnis der folgenden Ausarbeitung müssen zunächst einmal einige wichtige Begriffe erläutert und abgegrenzt werden:

Zunächst einmal ist der Begriff der Kompetenz näher zu definieren. Ich werde mich auf die Begriffsbestimmung von Mayer beziehen, der Kompetenzen als „Hoheitsrechte [definiert], die Rechtsträgern zugeordnet und beschränkt sind. So verstanden umfasst Kompetenz […] jede Rechtsmacht zur Herbeiführung rechtlich erheblicher Entscheidungen.“ (Mayer 2002, S. 579)

Des Weiteren ist zu beachten, dass ich in diesem Teil der Hausarbeit nicht auf die Kompetenzproblematik zwischen den einzelnen EG-Organen eingehen werde. Diese so genannte Frage der Organkompetenz spielt lediglich bei der Betrachtung der horizontalen Kompetenzverteilung in der EG eine Rolle. Bei der in Nizza formulierten Fragestellung des ersten leftovers geht es aber ausdrücklich nur um die so genannte Verbandskompetenz - also jene vertikale Kompetenzaufteilung zwischen EG auf der einen und Mitgliedsstaaten auf der anderen Seite.

Abschließend sollte dann auch noch der Unterschied zwischen Kompetenzbestimmungen und Kompetenzausübungsregeln aufgezeigt werden. Kompetenzbestimmungen oder Kompetenzzuweisungen weisen bestimmten Tatbeständen die jeweils zuständige Ebene - egal ob EG oder Mitgliedsstaat - zu. Kompetenzausübungsregeln setzen dahingegen das Vorliegen einer Kompetenz voraus und schränken diese ein. Sie betreffen nicht das „Ob“ einer Kompetenz, sondern das „Wie“ der Kompetenzrealisierung. (vgl. Mayer 2002, S. 585) Als Beispiele können hier die Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit angeführt werden, auf die aber auch noch weiter unten näher eingegangen wird.